Hotel Montana **** Superior
Familie Ortlieb
Oberlech 279
A-6764 Lech am Arlberg / Österreich
T: +43 / 5583 / 24 60 0
F: +43 / 5583 / 24 60 38
E: hotel(at)montanaoberlech.at

"Haute Cuisine" im

ÖHVB

ÖSTERREICHISCHE HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN (ÖHVB)
(beschlossen bei der 93. Ausschußsitzung des Fachverbandes Hotellerie am 23. September 1981)

 

§ 1 Allgemeines

Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus.

 

§ 2 Vertragspartner

(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

 

§ 3 Vertragsabschluß, Anzahlung

(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, daß der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

 

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, daß ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen.

 

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muß bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Die Stornoerklärung muß bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, daß ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muß jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).

 

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

 

§ 7 Rechte des Gastes

(1) Durch den Abschluß eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.

 

§ 8 Pflichten des Gastes

(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes ?Stoppelgeld? bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.

 

§ 9 Rechte des Beherbergers

(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

 

§ 10 Pflichten des Beherbergers

(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.  

 

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden

(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von ? 1.100,--, sofern er nicht beweist, daß der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von ? 600,--, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)

 

§ 12 Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).

 

§ 13 Verlängerung der Beherbergung

(1)Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.

 

§ 14 Beendigung der Beherbergung

(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muß den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenübe dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldigt macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so daß er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)

 

§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb

(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindstens drei, höchstens sieben Tage).

 

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.  

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Die im § 5 Ziffer 1, 2 und 5 angeführten Stornogebühren sind gemäß § 31 in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/97-5, eingetragen.

 

 

Extract from the Austrian hotel regulations

Annulment (cancellation) of any accommodation contract

1. Up to three months before the stipulated date of arrival the accommodation contract can be cancelled by either of the parties by means of an unilateral declaration of cancellation. Written notification of the cancellation must reach the other party at least three months before the stipulated date of arrival.

2. Up to one month before the stipulated date of arrival the accommodation contract can be cancelled by either party by means of a unilateral declaration of cancellation. In this case a cancellation fee must be paid amounting to the equivalent of the room price for three days. Written notification of the cancellation must reach the other party at least one month before the stipulated date of arrival.

3. Even if the guest does not make use of the accommodation and catering services booked, he is obliged to pay the sum stipulated in the contract to the proprietor of the place of accommodation. However, the latter must deduct that proportion of the total sum which he saves by not rendering the services concerned or which he recoups by renting the rooms concerned to other guests. According to the calculations of the Austrian Hotel and Catering Association the amount saved by not rendering the services stipulated generally amounts to 20% of the room price and 30% of the catering charges. The place of accommodation is obliged to take all the appropriate steps to ensure that the rooms left empty by the cancellation are rented to other guests. (§1107, Civil Code-ABGB)

 

Extrait des réglementations autrichiennes pour l?hôtellerie

Résiliation (annulation) du contrat de logement

1. Les deux contractants peuvent résilier unilatéralement le contrat de logement au plus tard trois mois avant le jour d?arrivée prévu du client. L?annulation devra parvenir à l?autre contractant au plus tard trois mois avant le jour d?arrivée prévu du client.

2.Les deux contractants peuvent résilier unilatéralement le contrat de logement jusqu?à, au plus tard, un mois avant le jour d?arrivée prévu du client, mais dans ce cas, il faudra verser une indemnité d?annulation équivalent au prix de trois nuitées. L?annulation devra parvenir à l?autre contractant au plus tard un mois avant le jour d?arrivée prévu du client.

3. Même si le client ne fait pas usage des chambres ou des services commandés, il est tenu de payer la rémunération convenue au logeur. Le logeur devra cependant en déduire les frais qu?il n?aura pas encourus par suite du non-usage de ses prestations ou la somme qu?il aura perçue par la location à d?autres clients des chambres réservées. Selon les investigations de la Fédération hôtelière, dans la plupart des cas, la somme épargnée par le logeur par suite du non-usage des prestations est de l?ordre de 20% du prix de la chambre et de 30% du prix de repas. L?entreprise hôtelière est tenue à s?efforcer de louer les chambres non utilisées dans la mesure du possible (§1107 du code civil-ABGB).

 

Extracto del reglamento austriaco para reservas en alojamientos hoteleros

Anulación del contrato de alojamiento

1. Hasta tres meses antes de la fecha contratada para la llegada de los clientes, puede ser anulado el contrato de alojamiento por declaración de una de las partes contratantes. La declaración de anulación tiene que estar en poder de la parte contratante afectada, a más tardar tres meses antes de la fecha contratada para la llegada de los clientes.

2. Hasta un mes antes de la fecha cotratada para la llegada de los clientes, puede ser anulado el contrato de alojamiento por declaración de una de las partes contratantes. En este caso, se tiene que pagar como gastos de anulación, el importe equivalente a tres días de las habitaciones contratadas. La declaración de anulación tiene que estar en poder de la parte contratante afectada, a más tardar un mes antes de la fecha contratada para la liegada de los clientes.

3. También en el caso que el cliente no ocupe las habitaciones o no consume las comidas reservadas, está obligado a pagar al establecimiento hotelero el equivalente a los precios contratados. El establecimiento hotelero debe descontar el valor de lo que se ha ahorrado al no tener que prestar los servicios contratados o bien el valor que obtenga si puede alquilar a otros clientes las habitaciones anuladas. Según las encuestas realizadas por la Asociación Austriaca de Establecimientos Hoteleros, en la mayor parte de los casos el ahorro al no tener que prestar los servicios contratados es el 20% del precio de las habitaciones y el 30% del precio de las comidas. Es obligación del establecimiento hotelero esforzarse, dentro de las circunstancias, en alquilar a otros clientes las habitaciones anuladas (§1107 del código civil - ABGB).

 

Estratto dal Regolamento alberghiero austriaco

Risoluzione del contratto di locazione

1. Il contratto di locazione può essere annullato con dichiarazione unilaterale da parte di uno dei due contraenti al più tardi tre mesi prima della data fissata per l?arrivo del cliente. La dichiarazione di risoluzione deve pervenire all?altro contraente al più tardi tre mesi prima della data fissata per l?arrivo del cliente.

2. Il contratto di locazione può essere annullato con dichiarazione unilaterale di uno dei due contraenti al più tardi un mese prima della data fissata per l?arrivo del cliente, previo pagamento di un?indennità di annullamento corrispondente al prezzo della camera per tre giorni. La dichiarazione di risoluzione deve pervenire all?altro contraente al più tardi un mese prima della data fisstata per l?arrivo del cliente.

3. Anche se non prende possesso delle camere che gli sono state riservate o non consuma i pasti, il cliente è in obbligo di pagare all?albergatore il compenso pattuito. L?albergatore è comunque tenuto a detrarre l?importo corrispondente al risparmio derivantegli dalla non prestazione, oppure la somma realizzata con la locazione delle stanze ad altri clienti. In base alle rilevazioni effettuate dalla Federazione degli esercizi alberghieri, nella maggior parte dei casi il risparmio conseguito dall?albergatore per la non prestazione dei servizi ammonta al 20% del prezzo della camera e al 30% del prezzo per i pasti. L?esercizio alberghiero è tenuto a prendere le dovute misure per cercare di affittare le camere la cui prenotazione sia stata annullata (§1107 ABGB-Codice civile).

 

Uittreksel uit het oostenrijkse hotelreglement

Annulering (storno) van hotelcontract

1. Tot uiterlijk drie maanden voor de overeengekomen aankomstdag van de gast kann het contract door beide contractpartners schriftelijk worden ontbonden. De annulering dient uiterlijk drie maanden voor de overeengekomen aankomstdag van de gast in bezit van de contractpartners te zijn.

2. Tot uiterlijk een maand voor de overeengekomen aankomstdag van de gast kann het reserveringscontract door beide contractpartners schriftelijk worden ontbonden. Er dienen echter annuleringskosten ter hoogte van 3 dagen kamerhuur te worden betaald. De annulering dient uiterlijk een maand voor de overeengekomen aankomstdag van de gast in handen van de contractpartners te zijn.

3. Ook indien de gast geen gebruik maakt van de geresveerde kamers resp. Van de maaltijden, is hij verpflicht de hotelier het overeengekomen bedrag to betalen. De hotelier dient echter in mindering te brengen het bedrag, dat hij bespaart, doordat op diverse prestaties geen aanspraak wordt gemaakt en het bedrag, dat hij heeft ontvangen, door de kamers aan derden te verhuren. Volgens het hotelreglement zullen in de meeste gevallen de besparingen van het bedrijf door het wegvallen van de prestatie 20% van de kamerpris, alsmede 30% voor de kosten voor maaltijden bedragen. Het wordt aan de hotelier zelf overgelaten, om de vrijgekomen kamers weer te verhuren (Par.1107 ABGB).

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Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.
Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael Raffling